Die private Haftpflichtversicherung deckt meist nur Schäden ab, die durch Kleintiere, wie beispielsweise Katzen, Meerschweinchen oder Vögel verursacht werden, ab. Wer allerdings Pferde, Esel, Hunde, exotische Reptilien, Raubtiere oder Raubvögel besitzt, sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen.
Zu den Schäden, die diese Versicherung abdecken, gehören neben den Verletzungen oder Schäden, die anderen durch die Tiere zugefügt werden auch die daraus entstehenden Folgeschäden. Bei der Schadendeckung ist es dabei unerheblich, ob ein Sach- , Vermögens- oder Personenschaden vorliegt. Außerdem sind nicht nur der Halter des Tieres versichert, wenn dieses einen Schaden verursacht, sondern deckt auch dann Schäden ab, wenn diese unter der (unentgeltlich durchgeführten) Aufsicht eines Dritten entstehen.
Zahme Kleintiere wie beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Vögel, Ratten, Mäuse, Fische oder Katzen sind meist in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert.
Betriebswirtschaftlich genutzte Tiere, wie beispielsweise Kühe in einem landwirtschaftlichen Betrieb, werden über die Betriebshaftpflicht versichert.
Dahingegen sollten privat gehaltene Schafe, Ziegen, Hunde, Ponys, Esel, Pferde sowie Exoten (z.B. Reptilien, Schlangen, Vogelspinnen, Raubtiere und Raubvögel) über eine Tierhalterhaftpflicht versichert werden. Welche Tierarten jeweils versicherbar sind oder gegebenenfalls schon in der privaten Haftpflichtversicherung versichert sind, entscheidet der jeweilige Versicherer selbst. Dies ist jeweils bei der Versicherung zu erfragen.
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Hunde sind die in Deutschland am häufigsten gehaltenen Tiere, neben Kleintieren wie Katzen, Vögeln und Nagern.
Für Schäden, die der Vierbeiner verursacht, muss der Halter in der Regel selbst aufkommen - es sei denn, er schließt eine Tierhalterhaftpflicht ab. Aber Vorsicht: Einige Hunderassen sowie deren Mischlinge werden von den meisten Versicherern ausgeschlossen. Dazu gehören: Alano, American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Chinesischer Kampfhund, Dobermann, Dog Argentino, Doque de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin, Espanol, Mallorquin, Pit-Bull, Rhodesian Ridgeback, Rottweiler, Römischer Kampfhund, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu und deren Mischlinge.
Außerdem gibt es bei der Tierhalterhaftpflicht weitere Besonderheiten, die bei der Versicherung von Hunden beachtet werden müssen. So sollten beispielsweise Fremdhalter mitversichert sein, so dass der Schaden auch dann von der Versicherung übernommen wird, wenn dieser unter Aufsicht eines Dritten verursacht wurde. Verletzt ein Hund aber beispielsweise ein Familienmitglied, muss die Hundehaftpflichtversicherung kein Schmerzensgeld bezahlen. Familienmitglieder haben dann den gleichen Status wie der Halter selbst. In manchen Bundesländern ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde Pflicht (Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). In allen anderen Bundesländern erfolgt die Versicherung eines Hundes durch eine Tierhalterhaftpflicht auf freiwilliger Basis, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Sind Hunde beispielsweise besonders auffällig in ihrem Wesen oder stehen sie auf bestimmten Rasselisten, kann auch in den übrigen Bundesländern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verpflichtend durch den Gesetzgeber gefordert sein.
Mehr hierzu: Hundehaftpflicht
Je nach Bundesland, bei Hunden je nach Rasse und je nach Deckungssumme versichern die meisten Versicherungen, die auch private Haftpflichtversicherungen anbieten, zu unterschiedlichen Konditionen auch Hunde und Pferde.
Bei exotischen Tieren ist die Auswahl der Versicherer dabei schon etwas begrenzter. Zum Teil bieten Versicherer auch die Möglichkeit an, die Verträge als Zusatzoptionen zur privaten Haftpflichtversicherung hinzuzubuchen. Es empfiehlt sich also in jedem Fall ein Versicherungsvergleich.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen einer vorher festgelegten Deckungssumme vor Schadenersatzansprüche Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können.
Die Versicherung leistet bei Sachschäden (bei Beschädigung von Sachen, beispielsweise Autos), Personenschäden (Bei Schäden an Personen, z.B. durch Biss- oder Trittverletzung) und Vermögensschäden (häufig Folgeschäden, beispielsweise durch Verdienstausfall) Schadensersatz. Besteht keine Absicherung durch eine Tierhalterhaftpflicht, muss der Halter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für alle Schäden privat aufkommen. Dabei kommt es nicht auf das Verschulden des Tierhalters für den Schaden an. Entscheidend ist nur, dass sich die typische Tiergefahr, also die einem Tier eigentümliche Unberechenbarkeit, verwirklicht hat. Obwohl durch die geschädigte Person die Leistung des Schadenersatzes so gestellt werden soll, als wäre Schaden nicht verursacht worden und daraus keinesfalls besser dastehen soll als davor, kann ein Schaden, der durch ein Tier verursacht wird, schnell teuer werden. Beißt ein Hund einen Spaziergänger, kommt der Halter für Krankenhauskosten und evtl. Verdienstausfälle auf, tritt ein Pferd gegen ein Auto und beschädigt dieses, muss der Halter auch dafür in vollem Umfang haften.
Die Versicherung leistet bei Sachschäden (bei Beschädigung von Sachen, beispielsweise Autos), Personenschäden (Bei Schäden an Personen, z.B. durch Biss- oder Trittverletzung) und Vermögensschäden (häufig Folgeschäden, beispielsweise durch Verdienstausfall). Je nach Konditionen und Ausgestaltung des Vertrages, kann die Schadendeckung jedoch eingeschränkt oder erweitert werden.
Flurschäden (also Schäden an landwirtschaftlichen Flächen, die durch Pferde verursacht werden), Dritthalterschäden (also Schäden, die unter der Aufsicht Dritter entstehen), oder Mietsachenschäden an unbeweglichen Sachen (Schäden, die in der Mietwohnung entstehen) sind einige Beispiele für Leistungen, die von Versicherer zu Versicherer variieren. Es empfiehlt sich also in jedem Fall eine genaue Prüfung des Vertrages und der Konditionen zur Schadendeckung. Weitere Beispiele sind Deckschäden (durch gewollten oder ungewollten Deckakt), Auslandsdeckung oder Regressansprüche.
Nicht abgedeckt werden Schäden durch die Tierhalterhaftpflicht, die dem Tierhalter selbst entstehen sowie Personen des Haushaltes des Tierhalters.
Außerdem ausgeschlossen ist die Haftung für Tiere, die gewerblich genutzt werden. Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden oder Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen sind ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen. Ist beispielsweise eine Maulkorb- oder Leinenpflicht als Klausel in den Vertragsbestimmungen festgehalten, und ein Schaden wurde verursacht, weil diese Bestimmungen nicht eingehalten wurden, muss die Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Welche Schäden von der Tierhalterhaftpflicht abgedeckt sind, sollte immer genau in den Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens nachgelesen werden, da es oft zu Einschränkungen der Leistungen für verursachte Schäden bei einzelnen Tierarten kommen kann.
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Die Beiträge für Tierhalterhaftpflichtversicherungen können in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass diese als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine Angabe bei der Steuererklärung ist also nur dann sinnvoll, wenn der zulässige Höchstbetrag (1900 EUR bei Einzelveranlagung, 3800 EUR bei Zusammenveranlagung) noch nicht überschritten wurde.
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Eigenschäden sind immer Schäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Das heißt, wenn das Pferd seinen Halter abwirft, der Hund seinen Halter beißt oder der Esel seinen Halter tritt, kann er keine Ansprüche an die Versicherung stellen. Ebenso wenig kommt diese für Schäden auf, die die Tiere an eigenen Sachen verursachen (Auto, Anhänger, Stallungen etc.).
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Es ist bei einigen Versicherern möglich, Schäden an Mietsachen (beispielsweise der Mietwohnung oder dem Hotelzimmer im Urlaub) mitzuversichern.
Diese greift beispielsweise dann, wenn der Hund unbewegliche Sachen an einem Mietgegenstand beschädigt (Beispielsweise den Türrahmen in der Mietwohnung oder den Teppich im Hotelzimmer).
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Aus unserer Sicht ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung äußerst empfehlenswert – und zwar nicht nur für Rottweiler und Dobermänner. Denn auch ein kleiner Chihuahua kann plötzlich erschrecken, über die Straße rennen und einen Unfall verursachen – das wäre zwar eine Verkettung unglücklicher Umstände aber dennoch eine Realisierung der Tiergefahr.
Und auch das bravste Pferd kann in der Tierklinik nach einer Fliege treten und dabei das Ultraschallgerät beschädigen. Ähnlich wie wir Menschen können auch Tiere ohne Absicht Unfälle und Schäden an Dritten verursachen. Die meisten Tierhalterhaftplichtversicherungen erfordern einen überschaubaren finanziellen Aufwand und bieten im Gegenzug breite Abdeckung im Schadensfall.